Statuten

Der Stiftungsrat hat den Statutenänderungen anlässlich der Stiftungsratsversammlung
vom 1. Juli 2005 zugestimmt. Die genehmigten Statuten sind nachfolgend
vollständig wiedergegeben:

 

I. NAME UND ZWECK

 

§ 1
Die SCHWEIZERISCHE GREINA-STIFTUNG (SGS) zur Erhaltung der alpinen Fliessgewässer / La
FONDATION SUISSE DE LA GREINA (FSG) pour la protection des fleuves alpins / La FUNDAZIUN
SVIZRA DALLA GREINA (FSG) per la protecziun dils flums alpins / La FONDAZIONE SVIZZERA
DELLA GREINA (FSG) per la protezione dei corsi d'acqua alpini ist eine parteipolitisch unabhängige
Institution im Sinne von Art. 80 ff. ZGB mit Sitz am Ort ihrer Geschäftsstelle.

§ 2
Die SGS bezweckt den umfassenden Schutz der GREINA-Hochgebirgslandschaft, die Erhaltung der
alpinen Fliessgewässer und Naturlandschaften in der Schweiz sowie die Renaturierung der Gewässer.
Die SGS setzt sich für angemessene Restwassermengen sowie für die nachhaltige Sanierung von bestehenden
Wasserkraftwerkanlagen ein.

Die SGS fördert wissenschaftliche, ökonomische oder andere Bestrebungen zur Verbesserung der
Situation im Berggebiet. Damit sollen finanzschwache Gemeinden Alternativen zur Erteilung von Wasserrechtskonzessionen
ermöglicht werden.

§ 3
Um die letzten unberührten und erhaltenswerten Landschaften nicht der Energieverschwendung zu
opfern, setzt sich die SGS ein für eine rationelle Energienutzung und die Förderung umweltverträglicher
erneuerbarer Energien.

Die SGS setzt sich für die Erhaltung und die Unterschutzstellung von Flusslandschaften von überregionaler
und nationaler Bedeutung ein sowie für angemessene Ausgleichsleistungen. Dazu setzt
sich die SGS für die Förderung einer nachhaltigen Regionalentwicklung ein.

 

II. TÄTIGKEIT UND FINANZEN

 

§ 4
Die SGS sorgt durch ihre Organe für die Erfüllung des Stiftungszweckes. Dazu kann sie auch mit anderen
Organisationen zusammenarbeiten.

Sie bemüht sich mit allen ihr zur Verfügung stehenden Mitteln, die Öffentlichkeit über die Notwendigkeit
der Ziel- und Zwecksetzung der SGS aufzuklären, Rechtsgrundlagen in ihrem Sinne zu beeinflussen
sowie Institutionen und Personen, welche sich für diese Zielsetzung einsetzen, zu unterstützen.

§ 5
Zur Erreichung des SGS-Stiftungszwecks widmet die Bündner Vereinigung PRO REIN ANTERIUR,
7162 Tavanasa, der SGS ein Anfangsvermögen gemäss Vereinsbeschluss und Protokoll vom
18. Juli 1986 in Waltensburg/GR.

Zur bestmöglichen Erfüllung der SGS-Zielsetzungen werden jederzeit weitere Zuwendungen entgegengenommen,
namentlich:

a)  allgemeine Spenden, Schenkungen und Legate,
b)  Gönnerbeiträge und andere Zuwendungen von natürlichen und juristischen Personen sowie von
Körperschaften des öffentlichen Rechts,

c)  Förderungsbeiträge für besondere wissenschaftliche oder andere Aufgaben und Projekte zur Umsetzung
des Stiftungszwecks.

Über weitere Zuwendungen, Entgegennahme und allfällige Verwendung oder Veräusserung von
Sachwerten entscheidet der Stiftungsrat.

§ 6
Die SGS fördert und unterstützt aktiv Projekte und Tätigkeiten im Sinne der Zweckbestimmungen, wobei
sich die jährlichen Ausgaben nach dem Voranschlag und den Einnahmen zu richten haben.

 

III. ORGANE

 

§ 7
Die Organe der SGS sind:
a)  der Stiftungsrat (STR)
b)  der Stiftungsausschuss (STA)
c)  die Geschäftsstelle (GS)
d)  die Kontrollstelle (KS)

 

§ 8
A. STIFTUNGSRAT (STR)

Der Stiftungsrat ist das oberste SGS-Organ und besteht aus mindestens 20 Personen. Im Rahmen
des Bundesrechts entscheidet er endgültig innerhalb der SGS-Organe.

Dem Stiftungsrat stehen insbesondere folgende Befugnisse zu:

a)  Wahl des Stiftungsausschusses, der/s Stiftungspräsidenten/in, Ergänzungs- oder Ersatzwahl des
Stiftungsrates und Bestimmung der Kontrollstelle
b)  allfällige Antragstellung auf Änderung dieser Stiftungsurkunde gemäss Art. 85 ff. ZGB an das Eidgenössische
Departement des Innern (EDI).
c)  Erlass weiterer Reglemente und ev. Bildung von Sektionen im Rahmen dieser Stiftungsurkunde
§9 lit. h
d)  auf Antrag eines Stiftungsratsmitgliedes oder eine Mitgliedes eines anderen Stiftungsorgans kann
der STR über Genehmigung – oder Aufhebung von statuten- oder kompetenzwidrigen Geschäften
bzw. Beschlüssen des STA oder der GS entscheiden.

 

§ 9

B. STIFTUNGSAUSSCHUSS (STA)

Das geschäftsführende Organ neben der GS ist der STA, der sich selbst konstituiert. Er besteht aus
3 bis 7 Mitgliedern. Die Stifterin Pro Rein Anteriur kann wenigstens zwei STA-Mitglieder vorschlagen,
welche nur aus wichtigem Grund abgelehnt werden können.

Der STA nimmt Stellung zu Grundsatzfragen, nationalen Tagesfragen und instruiert die Geschäftsstelle
in diesem Sinne.

Dem STA obliegen insbesondere folgende Befugnisse und Kompetenzen:

a)  er legt Tätigkeitsprogramm und Voranschlag fest, entscheidet grundsätzlich über Durchführung
von Tagungen, Jahresversammlungen, Landsgemeinden oder sonstige Veranstaltungen,
b)  er bestimmt den/die Verantwortliche(n) für die Geschäftsstelle, definiert das Pflichtenheft der GS
und regelt Vertretung, Zeichnungsberechtigung und Entlöhnung der GS,
c)  er entscheidet über finanzielle Verpflichtungen ausserhalb des Voranschlages bis zum Betrag von
Fr. 80'000.--. Über höhere Finanzbeträge entscheidet der STR,
d)  er kann Richtlinien für allfällige Fachausschüsse erlassen und die entsprechenden Mitglieder wählen

e)  er befindet über die zu fördernden Projekte und Aktionen, sofern sie nicht in die Kompetenz der
GS fallen,
f)  er bereitet die Geschäfte für den STR vor und überwacht die Durchführung der Organbeschlüsse,
die Rechnungsführung, die Vermögensverwaltung und entscheidet in allen Angelegenheiten, welche
keinem anderen Stiftungsorgan zugewiesen sind,
g)  er tagt so oft als nötig und wird durch Präsident/in oder GS einberufen. Jedes STA-Mitglied kann
innert Monatsfrist eine STA-Sitzung verlangen,
h)  er legt der Aufsichtsbehörde die notwendigen Akten (Reglemente, Pflichtenheft, Geschäftsbericht,
Jahresrechnung, Revisionsbericht, etc.) vor.

§ 10

C. GESCHÄFTSSTELLE

Zur Erledigung und Koordination der anfallenden Arbeiten unterhält die SGS eine (Teilzeit-)
Geschäftsstelle.

Diese besorgt die ihr durch STR und STA zugewiesenen sowie die laufenden Geschäfte und Tätigkeiten
der SGS. Sie ist insbesondere verantwortlich für das Rechnungswesen, Mitgliedschaftskontrolle,
Dokumentations- und Koordinationsstelle usw.

Die Finanzkompetenz der GS beträgt Fr. 5'000.-- für einmalige und Fr. 2'000.-- für wiederkehrende
Ausgaben ausserhalb des Voranschlages.

 

§ 11
D. KONTROLLSTELLE

Der STR wählt zwei Revisoren und zwei Stellvertreter/innen oder eine anerkannte Revisionsgesellschaft.
Ihre Tätigkeit richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.

 

IV. FORMELLES

§12
1Abstimmungen und Wahlen finden in der Regel offen statt, sofern nicht ein Zehntel der anwesenden
Stimmberechtigten geheime Abstimmung verlangt. Es gilt das relative Mehr der Stimmenden.
2Bei Stimmgleichheit fällt der/die Vorsitzende den Stichentscheid in Sachfragen; bei Wahlen entscheidet
das Los.
3Im Handelsregister eingetragen werden die Mitglieder des SGS-Ausschusses und die zeichnungsberechtigten
Personen. Die übrigen Stiftungsratsmitglieder werden nicht in das Handelsregister eingetragen,
aber im Geschäftsbericht aufgeführt.

§ 13
1Alle vier Sprachregionen der Schweiz sollen nach Möglichkeit in den SGS-Organen vertreten sein.
2Die Amtsdauer für die Mitglieder der SGS-Organe beträgt vier Jahre. Die Wiederwahl ist möglich.
3Beschlüsse im Sinn von § 8 lit. b und Ausschluss aus dem STR bedürfen einer 2/3-Mehrheit der anwesenden
Stiftungsratsmitglieder.

 

V. SCHLUSSBESTIMMUNGEN

 

§ 14
Ein allfälliger Auflösungsbeschluss der SGS kann nur mit 3/4 der an der Stiftungsratsversammlung
anwesenden Stiftungsräten/innen und mit Zustimmung des EDI erfolgen und muss Bestimmungen
über die Verwendung des Stiftungsvermögens im Sinne der SGS-Zwecksetzung enthalten.

 

Waltensburg, 18. Juli 1986/ca / Zürich, 1. Juli 2005

 

Statuten der Greina Stiftung als pdf (3 Seiten, 78 kB)