Ziele der Schweizerischen Greina-Stiftung (SGS) im 21. Jahrhundert

Autor/in: 
Gallus Cadonau

I. EINLEITUNG UND ZIELSETZUNG (AUSZUG)

Von den in der 2. Auflage dieses Buches 1997 erwähnten zehn Punkten für die SGS-Strategien im 21. Jahrhundert sind folgende Projekte nach wie vor aktuell: «Stromliberalisierung», «Nachhaltige Wirtschaftsentwicklung», «Neue Technologien», «Dezentrale Strukturen», «Neues Landschaftskonzept Schweiz», «Verbindungsgewässer». Neu hinzu kommen folgende Anliegen, die für unsere Umwelt, für uns und unsere Nachkommen wichtig sind: «Neuer Nationalpark Adula/Rheinwaldhorn», «Verursachergerechte Finanzierung von Ausgleichs- und Regenerierungsflächen», «Ökologische Wasserkraftsanierung und angemessene Restwassermengen» sowie «Schadensabgeltung über Emissionsbelastungen» und «Verteidigung des Verbandsbeschwerderechts».

1. La Greina: Neue Dimension im Umweltschutz – erstes SGS-Ziel erreicht

Die SGS hatte sich anläßlich der Gründung vom 15. August 1986 in Zürich als erstes die Unterschutzstellung der Greina-Hochebene zum Ziel gesetzt. Die Idee war, finanzschwachen Berggemeinden eine Alternative zur Überflutung und Zerstörung von schützenswerten Flusslandschaften zu bieten: Für die Dauer der Unterschutzstellung von solchen Flußlandschaften von nationaler Bedeutung sollen Gemeinwesen durch Ausgleichsleistungen entschädigt werden (vgl. 39–51). Mit den Staatsrechtlern Prof. Dr. René Rhinow, Prof. Dr. Luzius Wildhaber und Prof. Dr. Alfred Kölz durfte die SGS den Art. 22 Abs. 3–5 des Wasserrechtsgesetzes (WRG) erarbeiten. Dank den SGS-Stiftungs-rätinnen und -räten und einem Rechtsgutachten von Prof. Dr. Jörg Paul Müller und Dr. Hans Schmid wurde dieser Vorschlag als Landschaftsrappen und Ausgleichsleistung in und durch die parlamentarische Beratung gebracht. 1996 wurde die Finanzierung des Landschaftsrappens mittels Art. 49 WRG im revidierten Wasser-rechtsgesetz und im Parlament (vgl. S. 177) durchgebracht. Die Finanzierung durch die übrigen Konzessionsgemeinden ist solidarisch und ohne Belastung der Bundeskasse auf Jahre hinaus gesichert. Damit hat die SGS eines ihrer ersten Ziele nach 10 Jahren erreicht.

2. Die «in Wertsetzung einer Landschaft in Franken und Rappen»

Treffend und visionär bezeichnete die NZZ diese Lösung am 12. August 1995: «Die Greina – neue Dimension im Umweltschutz» und «in Wertsetzung einer Landschaft in Franken und Rappen». Dr. Hansjörg Blöchliger, Umweltökonom, erarbeitete an der Universität Basel zusammen mit Prof. Dr. René Frey eine Wirtschaftsstudie und stellte fest: «Zum ersten Mal anerkennt ein Gesetz explizit, daß die Bewahrung einer Landschaft, genau wie die Nutzung, einen direkten monetären Wert besitzt, der das Recht auf eine Entschädigung begründet.» Zu dieser Änderung im Gewässerschutz und Wasserrechtsgesetz bemerkte die NZZ: «Mit den ausdrücklichen Bestimmungen auf Gesetzesebene hat die Schweiz eine echte Pionierleistung erbracht, auch weltweit gesehen. Hierfür praktische Formeln erarbeitet zu haben, mit denen eine Abgeltung auf Franken und Rappen berechnet werden kann, das ist das Verdienst der Verordnung zum ergänzten Wasserrechtsgesetz, die jetzt darauf wartet, in Kraft gesetzt zu werden.» (vgl. NZZ 12.8.1995).

Zu den 28km2 der Greina-Hochebene resultiert nun mit der Val Frisal/GR (20,56km2) und den Walliser Flußlandschaften mit 221km2 (ohne Val de Réchy) eine für 40 Jahre geschützte Fläche von 270km2. Diese Naturschutzfläche ist 56% grösser als der 1914 im Kanton Graubünden errichtete Nationalpark oder grösser als die Kantone Zug, Basel, Appenzell Innerrhoden oder Appenzell Ausserrhoden und entspricht knapp der Grösse des Kantons Genf. Mit den 30 km2 der Val de Réchy, wo das Verfahren zur Zeit hängig ist, ergibt sich eine Gesamtfläche von rund 300 km2. Dies entspricht der Grösse des Kantons Schaffhausen und ist 75% grösser als der Nationalpark von 1914.

Freilich ist der tatsächliche Schutz nicht im gleichen Ausmaß möglich wie beim Nationalpark. Aber die betroffenen Gemeinden, die Einheimischen und breite Kreise der Bevölkerung sind mit dieser nachhaltigen Landschaftsnutzung in Sinne des «Neuen Landschaftskonzepts Schweiz» sehr zufrieden. Denn nebst den ökologischen werden auch die sozialen sowie ökonomischen Anliegen ohne Belastung der Bundeskasse verursachergerecht, langfristig und solidarisch im Interesse der Bergbevölkerung gelöst. Die 1996 eingeführte Finanzierung über den Landschaftsrappen, den die reichen Wasserzinsgemeinden bezahlen, ist nachhaltiger, verursachergerechter und beständiger als Ausgleichsleistungen, die alljährlich unberechenbaren Stürmen der Budgetdebatten im Bundesparlament ausgesetzt wären.

II. NEUE HERAUSFORDERUNGEN FÜR DAS 21. JAHRHUNDERT

Auch das künftige Engagement der SGS wird kein leichter Spaziergang sein und alle Kräfte erfordern. Folgende Schwerpunkte umreißen den Handlungsbedarf in Sachen Natur- und Gewässerschutz für die kommenden Jahre:

1. Schutz der Fließgewässer: ökologische Wasserkraftsanierung

Das Interesse an neuen Wasserkraftwerken ließ ab 1997/98 infolge der Stromliberalisierung in Europa eher nach. Von den rund 40 seit 1975 bekannten neuen Konzessionsprojekten bestehen z.B. an der Grimsel nach wie vor Ausbauwünsche. Erschreckend ist, daß die seit 1975 verfassungsmäßig vorgeschriebenen Restwassermengen teilweise überhaupt nicht eingehalten werden. Im Herbst 2003 verschob das Bundesparlament die Sanierungsfrist um weitere 5 Jahre auf das Jahr 2012. Dazu fordern parlamentarische Vorstöße sogar eine Aufweichung der vom Souverän 1992 beschlossenen Restwasser-bestimmungen!

Solange die bestehenden Wasserkraftwerke nicht auf den neuesten Stand der Technik gebracht und ökologisch saniert sind und solange die Primär-/Nutzenenergieverluste im Gebäudebereich 60–90% betragen, so lange benötigt die Schweiz keine neuen Grosswasserkraftwerke (WKW) in den Alpen – dies auch im Interesse der Erhaltung der letzten freien Rohstoffreserven in der Hand des Berggebietes. Viel wichtiger als der Verkauf der letzten Wasserrechte an internationale Konzerne ist die ökologische Sanierung bestehender Wasserkraftwerke. Das Berggebiet ist interessiert daran, daß alle Anlagen stets dem neuesten Stand der Technik entsprechen und keine Gefahr für die lokale Bevölkerung darstellen. Dies ist jedoch nur möglich, wenn bis zum letzten Verfalltermin der Konzession in bestehende Wasserkraftwerke investiert wird.

2. Strommarktliberalisierung: keine Abschaffung der direkten Demokratie

Die SGS wendet sich im Zuge der Strommarktliberalisierung entschieden gegen die vorgesehene Abschaffung der direkten Demokratie und tritt für mehr Arbeitsplätze im Bereich zukunftsweisender Technologien ein. Die marktwirtschaftlichen Voraussetzungen sind im schweizerischen Energiesektor nicht gegeben. Um einen fairen, marktwirtschaftlichen Wettbewerb zu erreichen, müssen alle am Energiemarkt Beteiligten – z.B. Inhaber von Biomasse-, Gas-, Heizöl-, Kernkraft-, Solar-, Wind- und Wasserkraftwerken – im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtssprechung gleich behandelt werden (BGE 94 I 654). Dies ist heute mitnichten der Fall. Verschiedene Grundvoraussetzungen werden sehr ungleich und sehr einseitig im ausschließlichen Interesse der nichterneuerbaren Energien (Nuklear- und Fusionsenergie) angewendet. So erfolgt eine staatliche Haftungsübernahme und Haftungsbefreiung für AKWs, die auf privatrechtlicher Basis für ein Risiko von rund 70 Mrd. Franken zu versichern wären. Die marktwirtschaftliche nukleare kWh würde dann mehr als Fr. 3.–/kWh kosten. Dazu wurden bisher rund 3,5 Mrd. Franken für Nuklear- und Fusionsforschung aus der Bundeskasse bezahlt. Bei der Erteilung von Durchleitungsrechten wird in der Regel nur der Ertragswert, nicht aber der Verkehrswert berücksichtigt. Eine verursachergerechte Schadenersatzpflicht fehlt. Für Eigentums-schäden im Bereich der fossilen Energienutzung muß der Staat Gebühren usw. erheben.

Die großen Blackouts in Kalifornien im Jahr 2000/2001 sowie im Sommer 2003 in der Schweiz und in Italien zeigen, daß die Privatisierung im Strombereich zu Zusammenbrüchen, Spekulationen, Chaos und Leitungen, die nicht mehr unterhalten werden, führt. Eine Privatisierung kann nur dort funktionieren, wo eine tatsächliche Konkurrenz besteht. Im Strombereich kann keine Konkurrenz herrschen, weil es nur ein einziges Leitungssystem gibt. Es handelt sich um eine tatsächliche Monopolsituation. Deshalb bedarf es einer demokratischen Aufsicht durch das Volk oder seine Volksvertreter. Die direkte Demokratie oder der Rechtstaat darf nicht wegen einer Technologie abgeschafft werden.

3. Nachhaltige Wirtschaftsentwicklung mit neuen Technologien

Die Schweiz benötigt rund 240 Mrd. kWh pro Jahr und bezahlt dafür ca. 23 Mrd. Franken. Davon fliessen knapp 6 Mrd. – je nach Erdölpreis – ins Ausland. Im Gegenzug importieren wir 85% der benötigten Energieträger. Nur 15% des heutigen Energiebedarfs werden durch die einheimischen, erneuerbaren Energien gedeckt, obwohl die Verfassung seit 1990 vorschreibt, die erneuerbaren Energien seien zu fördern und die Energieeffizienz sei zu erhöhen. Die entsprechenden Bestrebungen werden im Parlament mit Hilfe von Funktionären einiger Wirtschafts-verbände konsequent verhindert.

Daß damit auch die gesamte Technologieentwicklung im Gebäude- und Gewerbebereich verunmöglicht wird, merken diese Verbands-funktionäre offenbar nicht. Die Zahlen im Euro-Vergleich sprechen aber eine deutliche Sprache. Mittlerweile produziert Deutschland jährlich über 18 Mrd. kWh Windenergie. Dies entspricht fast der gesamten Nuklearproduktion der Schweiz. Die Schweiz verzeichnet heute etwa 7% Minergiebauten, die rund 60% weniger Energie konsumieren als die traditionellen Bauten. Im Vorarlberg und in Oberösterreich liegt der Anteil an Minergiebauten bei 70–80%. Die Funktionäre der Wirtschaftsverbände schicken offenbar lieber 6 Mrd. den erdölexportierenden Staaten, als dass sie einen Bruchteil davon dem innovativen Gebäudetechnologie-Gewerbe zukommen lassen würden. Die Folge davon ist der Verlust von Know-How und von Tausenden von Arbeitsplätzen in der Schweiz.

4. Renaturierung unserer Flusslandschaften durch Verbindungsgewässer

Das Projekt der «Verbindungsgewässer» wird weiterhin durch die SGS erarbeitet. Im Rahmen der Überarbeitung der Zürcher Verfassung gelang es im Jahre 2003, die Renaturierung der Gewässer bereits in der ersten Lesung dort zu verankern.

5. Die SGS unterstützt das Landschaftskonzept Schweiz

Nach dem «insularen Schutzdenken» – z.B. im Sinne des im 19. Jahrhundert gebildeten Schweizerischen Nationalparks – werden heute neue partnerschaftliche Lösungen für großflächige Naturschutzgebiete angestrebt. Entscheidend ist, daß alle Beteiligten in allen Gesellschafts- und Wirtschaftssektoren der Natur mit Respekt begegnen. Die Greina verträgt z.B. sehr viele Wanderinnen und Wanderer, sofern sie sich umweltverträglich verhalten. Diese Grundsätze gelten nun erst recht für die neu hinzugekommenen Gebiete in Graubünden wie Val Frisal (Gemeinde Brigels) sowie all die Flußlandschaften im Kanton Wallis (Baltschiedertal, Bietschbach-Jolibach, Binntal, Laggintal, Gredetschtal, Oberaletsch). Mit der Unterschutzstellung dieser Landschaften wurde bereits ein beträchtlicher Teil des 1997 in Sumvitg von Bundesrätin Ruth Dreifuss angekündigten Landschaftskonzepts Schweiz nachhaltig umgesetzt.

6. Rheinwaldhorn – höchster Gipfel der Adula-Gruppe

Die bereits geschützte Greina-Hochebene könnte zum Herzstück eines neuen Nationalparks «Adula/Rheinwaldhorn» werden. Am Schnittpunkt dreier Sprachkulturen, mit der Greina und dem Rheinwaldhorn (3402 m ü.M.) im Zentrum, wird zur Zeit geprüft, ob ein Naturparadies im modernen Sinne mit einer Ausdehnung von rund 800–1000 km2 entstehen könnte. Zur Zeit wird das eidg. Natur- und Heimatschutzgesetz revidiert. Wie damals bei der Greina setzt sich die SGS auch hier für ein zukunftsweisendes Projekt ein, das auch die Finanzierung dieses Vorhabens sicherstellt. All dies muß im Einvernehmen mit den betroffenen Gemeinden und der einheimischen Bevölkerung erfolgen.

7. Verursachergerechte Finanzierung von Ausgleichsflächen

Die Globalisierung und die weltweite Vernetzung führen dazu, daß in einigen Zentren intensiv produziert wird und eine hohe Wertschöpfung stattfindet. Andere Regionen werden entweder zur Plünderung von Ressourcen oder als Reservoir für Arbeitsplätze oder als Transitstrecken genutzt. Es kann nicht angehen, daß ganze Regionen zu Raubbaugebieten für die immer besser entwickelten Agglomerationen deklassiert werden. Denn ohne gesunde Lebensgrundlagen, unvergifteten Boden, sauberes Wasser und reine Luft können die Zentren nicht existieren. Sie und vor allem die Menschen in den Zentren benötigen als Ausgleich eine intakte Umwelt und ungenutzte Natur, Wiesen, Wald, natürliche Flüsse und Gebirgsflächen. Für die Benutzung von Quellen und Ressourcen aus diesen Naturgebieten muß – wie bei den Ausgleichsleistungen durch den Landschaftsrappen – ein finanzieller Ausgleich stattfinden. Nur so ist die Existenz der lokalen Bevölkerung gesichert und im Rahmen eines demokratischen Rechtsstaates gelöst. Ausgleichsleistungen sind die beste Medizin gegen Ungerechtigkeiten, die im Extremfall zu Gewalt führen könnten. In diesem Sinn müssen die größten Emittenten einen Ausgleichsbeitrag leisten und eine gerechte Finanzierung von Ausgleichs- und Renaturierungsflächen zu Gunsten dieses Parks garantieren. Eine solche Lösung ist nach Meinung der SGS auch für den vorgesehenen Adula-/Rheinwaldhorn-Park in Betracht zu ziehen.

8. Schäden: Gesundheits- und Umweltschäden über Emissionsbelastungen abgelten

Die Stiftungsräte der SGS unterstützten den Antrag von Nationalrätin Dr. Lucrezia Meier-Schatz/Ständerat Dr. Hans Hess im Herbst 2003. Diese parlamentarischen Vorstösse sahen eine Lenkungsabgabe für nicht erneuerbare Energieträger, wie Kohle, Öl, Gas und Uran vor. Die Abgabehöhe hätte 0,1 Rp./kWh oder 1 Rappen pro Liter Benzin oder Heizöl betragen. Für energieintensive Branchen waren Ausnahmen vorgesehen.

Energiegesetz (EnG): Antrag Nationalrätin Dr. Lucrezia Meier-Schatz (CVP/SG) und Ständerat Dr. Hans Hess (FDP/OW)

Gestützt auf die Artikel 74, 76, 89, 90, und 91 Abs. 1 der Bundesverfassung und zur Erfüllung dieser Verfassungsbestimmungen wird das Energiegesetz (EnG) vom 26.Juni 1998 wie folgt ergänzt:

3. Abschnitt: Lenkungsabgabe (neu)1

Art. 15bis (neu) Ausgleichsleistungen zur Verringerung der Umweltbelastung, Förderung erneuerbarer Energien sowie zur Wahrung des marktwirtschaftlichen Wettbewerbs und der Unabhängigkeit des Landes

1 Der Bundesrat erhebt auf dem Energieinhalt der nichterneuerbaren Energieträger eine zweckgebundene Abgabe von 0,1Rp./kWh1.

2 Der Abgabe unterliegen die Erzeugung im Inland sowie der Import von fossiler Energie und Strom aus Kernkraftwerken. Abgabepflichtig sind bei den fossilen Energieträgern die nach Mineralölsteuergesetz steuerpflichtigen Personen und beim Strom die Importeure, Erzeuger oder Verteiler im Inland.

3 Ihr Ertrag wird gezielt eingesetzt, um die Nutzung erneuerbarer Energien zu fördern, insbesondere die Energie aus Holz und Biomasse inklusive Kehrichtverbrennungsanlagen, die Sonnenenergie auf überbauten Flächen, die geothermische Energie, die Windenergie, die Umweltwärme und die rationelle Energienutzung.

4 Zur Erneuerung bestehender Wasserkraftwerke können Darlehen zu Selbstkosten des Bundes an die Kantone auf 20 Jahre gewährt werden, sofern die Maßnahmen die Wirtschaftlichkeit und Umweltverträglichkeit der betreffenden Werke spürbar verbessern.

5 Finanzhilfen dürfen nur ausgerichtet werden, wenn sichergestellt ist, daß den Anliegen des Landschafts- und Ortsbildschutzes Rechnung getragen wird und die Vorschriften über den Umweltschutz eingehalten werden.

6 Für Produktionsprozesse, die in hohem Masse auf den Einsatz von nichterneuerbaren Energieträgern angewiesen sind, kann der Bundesrat besondere Regelungen mit Ausnahmen vorsehen. In Härtefällen können auch für andere energieintensive Unternehmen Erleichterungen vorgesehen werden.

Mit dem geschätzten Ertrag von 150 Mio. Fr./Jahr hätten verfassungskonform die erneuerbaren Energien wie Holz, Biomasse, Sonnenergie, Wind und Umgebungswärme sowie nachhaltige und energieeffiziente Gebäudetechnologien gefördert werden sollen, um die hohen Energieverluste im Energiebereich von 60–95% im Vergleich zum Stand der Gebäudetechnik zu reduzieren. Dazu hätte auch eine Rechtsgrundlage geschaffen werden sollen, um günstige Bundesdarlehen zur technischen und ökologischen Sanierung bestehender Wasserkraftwerke zu sichern. Bei der Umsetzung dieses leider im Herbst 2003 abgelehnten Vorstosses hätten die CO2-Emissionen um 1–2 Millionen Tonnen gesenkt und die Energiesubstitution bestehender erneuerbarer Energien hätte 2,9 Mrd. kWh pro Jahr ausgemacht. Die Investitionen im Gebäude- und Energiebereich hätten rund 2 Mrd. Franken betragen und somit 14800 Arbeitsplätze (Personenjahre) gesichert. Die Arbeitslosenkasse wäre pro Jahr um rund 600 Mio. Franken entlastet worden. Aufgrund der Investitionen und neu geschaffenen Arbeitsplätze hätte das Land dank Einkommens- und Mehrwertsteuer zusätzlich rund 120 Mio. Franken eingenommen und damit Schulden abtragen können.

9. Rückschritte im Natur- und Umweltschutz verhindern

Es besteht die Gefahr, daß im Zuge der Bundesgesetzesrevision das Verbandsbeschwerderecht abgeschafft wird, wie dies die Zürcher SVP seit Jahren fordert. Damit könnten Großprojekte rücksichtslos durchgesetzt und die Natur- und Umweltschutzgesetzgebung faktisch ausgehöhlt werden. Sie – und alle Mitbürger/innen – würden damit ihr Mitspracherecht verlieren.

Das Verbandsbeschwerderecht ist ein wichtiges Instrument unseres Bundesstaates. Die Verbands-beschwerden machen nur 1% der Einsprachen aus. In fast 70% der Fälle halten die Beanstandungen einer rechtlichen Überprüfung stand, wie das Bundesgericht bestätigt. Das Verbandsbeschwerderecht hat aber noch eine weitere Funktion. Anläßlich der Auseinandersetzungen um die Wasserkraft am Vorderrhein 1978 bis 1984 und am Alpenrhein kam es zu verschiedenen Vorkommnissen, die mit dem Rechtsstaat nicht zu vereinbaren waren. So wurde nicht nur mit Gewalt gedroht. In Sargans wurde eine Kraftwerkszentrale teilweise gesprengt. Die SGS war damals noch nicht gegründet. Wir wissen jedoch, dass auch Sprengstoff angeboten wurde, wenn keine Lösung für den Vorderrhein gefunden worden wäre. Damals war es der erste Präsident der SGS, SVP-Nationalrat, Dr. Erwin Akeret sel., der in seinen letzten Vorschlägen, eine ökologische Expertise verlangte. Aus dieser entstand die Umweltverträglichkeitsprüfung gemäss Art. 9 des neuen Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 1983. In diesem Sinn würde die Abschaffung des Verbands-beschwerderechts die Abschaffung eines Rechtsinstrumentes des «kleinen Mannes» bedeuten. Und damit würde ein Tor für die Gewalt geöffnet, obwohl gewisse Politiker diese Gefahr ignorieren. Die historischen Fakten der Großtechnologie in der Schweiz und die entsprechenden Auseinandersetzungen im 19. und 20. Jahrhundert lassen sich nicht vertuschen. Scheinlösungen, die zu Gewalt führen können, lehnt die SGS entschieden ab. Für alle Beteiligten und alle Parteien darf und kann es in einem demokratischen Rechtsstaat nur rechtsstaatliche Lösungen geben.

10. Rechtliche Arbeit zugunsten des Naturschutzes und laufende Projekte

Die SGS will – auch dank ihren Stiftungsrätinnen und Stiftungsräten – die Gesetzgebung auf Bundes-, Kantons- und Gemeindeebene im Sinne einer nachhaltigen und umweltverträglichen Entwicklung ergänzen, wie dies Art. 76 BV seit 1975 vorschreibt. Dazu bearbeitet das SGS-Sekretariat täglich die laufenden Naturschutzaktionen sowie Stellungnahmen zum Schutz und zur Erhaltung der letzten Fließgewässer in der Schweiz. Gerne nimmt die SGS neue Ideen, Projekte und Zielsetzungen entgegen und diskutiert sie anläßlich einer der nächsten Versammlungen.

Waltensburg/Zürich, Frühjahr 2004

Quelle: Buch „La Greina und Flusslandschaften im Wallis“, Schweizerische Greina-Stiftung (SGS), Verlag Bündner Monatsblatt / Desertina AG, Chur, 2004

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