Wahrung der Schönheit der Landschaft
Eidg. Wasserrechtsgesetz (WRG) 1
Art. 22 (Abs. 3–5 neu)
1 Naturschönheiten sind zu schonen und da, wo das allgemeine Interesse an ihnen überwiegt, ungeschmälert zu erhalten.
2 Die Wasserwerke sind so auszuführen, daß sie das landschaftliche Bild nicht oder möglichst wenig stören.
3 Der Bund richtet den betroffenen Gemeinwesen Ausgleichsbeiträge zur Abgeltung erheblicher Einbußen der Wasserkraftnutzung aus, sofern diese Einbußen eine Folge der Erhaltung und Unterschutzstellung schützenswerter Landschaften von nationaler Bedeutung sind. 2
4 Bei der Festsetzung der Abgeltung wird die Finanzkraft der betroffenen Gemeinwesen berücksichtigt.
5 Der Bundesrat regelt die Ausgestaltung der Ausgleichsbeiträge.
…
Art. 491
1 Der Wasserzins darf jährlich 80 Franken pro Kilowatt Bruttoleistung nicht übersteigen. Davon kann der Bund höchstens 1 Franken pro Kilowatt Bruttoleistung zur Sicherstellung der Ausgleichsleistungen an Kantone und Gemeinden nach Artikel 22 Absätze 3–5 beziehen… 3
1 Bundesgesetz über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte. (Wasserrechtsgesetz, WRG) vom 22. Dezember 1916 (Stand am 28. Januar 2003)
2 Abs. 3–5 von Art. 22 WRG ab 1986 von der SGS und ihren Stiftungsrätinnen und -räten im Parlament vorgeschlagen, am 24. Januar 1991 als WRG-Ergänzung in das Gewässerschutzgesetz eingefügt und am 17. Mai 1992 mit 2/3-Mehrheit vom Volk angenommen.
3 Ergänzung durch SGS 1995 vorgeschlagen, am 13. Dezember 1996 ins WRG eingefügt und in Kraft seit 1. Mai 1997.
Quelle: Buch „La Greina und Flusslandschaften im Wallis“, Schweizerische Greina-Stiftung (SGS), Verlag Bündner Monatsblatt / Desertina AG, Chur, 2004
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